Die Feststellung der Nichtigkeit ist Aufgabe der «mit der Sache befassten» Behörde, wobei eine Behörde mit einer Sache befasst ist, wenn sich die behauptete Nichtigkeit auf den Ausgang des Verfahrens auswirken kann. Nichtige Entscheide erwachsen nicht in Rechtskraft, wohl aber – sofern sie nicht an einem eigenen Nichtigkeitsgrund leiden – Entscheide, die sich mit der behaupteten Nichtigkeit befassen, auch wenn sie diese verneinen.