Der Erbe A.B. erwirkte gegen seinen Bruder V. vorsorgliche Massnahmen bezüglich des in der Schweiz gelegenen mütterlichen Nachlasses, wobei ihm das Gericht Frist zur Einleitung der Klage setzte. Vorliegend ergibt sich, dass es in dem in Monaco bereits hängigen Verfahren darum geht, die Tragweite einer von A.B. in Monaco abgegebenen Erbverzichtserklärung zu bestimmen. Sollte A.B. obsiegen, hätte diese Erklärung keine Bedeutung in der Schweiz. Letztlich geht es also um den Schutz der Rechte von A.B. an den in der Schweiz gelegenen beweglichen und unbeweglichen Nachlasswerten, die auch Gegenstand der vorsorglichen Massnahmen sind, weshalb das Verfahren als Klage in der Hauptsache anzusehen ist, das die Massnahmen stützt.