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Pflichtverletzung

Absetzung des Erbenvertreters: Die hohe Hürde der Ultima Ratio

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Erbenvertreter verfügt innerhalb der ihm gesetzten Grenzen über ein weites Ermessen. Die Aufsichtsbehörde hat nur bei willkürlichen oder offenbar unsachlichen Handlungen einzuschreiten. Sie kann ggf. vom Erbenvertreter Auskunft verlangen, ihm Weisungen erteilen oder ihn absetzen. Eine Absetzung kommt erst infrage, wenn alle anderen Massnahmen nicht geeignet sind, eine pflichtgemässe Amtserfüllung in Zukunft sicherzustellen, und ist insb. bei wiederholter und/oder schwerer Pflichtverletzung denkbar. Vorliegend urteilte das Obergericht, dass die Absetzung als Ultima Ratio trotz diverser Pflichtverletzungen, die fast alle schon Thema eines früheren Aufsichtsverfahrens gewesen waren (wo noch kein aufsichtsrechtlicher Handlungsbedarf gesehen wurde), noch nicht gerechtfertigt sei.
iusNet ErbR 20.02.2023

Aufsichtsbeschwerde gegen den Erbenvertreter wegen behaupteter Kompetenzüberschreitung

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Mit einer «Convention Transactionnelle» zog ein Erbenvertreter nicht nur die Baueinsprache zurück, sondern gab auch eine der Erbengemeinschaft zustehende Bauverbotsdienstbarkeit auf. Obwohl dies mit einer sorgfältigen Verwaltung des Nachlasses, die auf dessen Erhaltung und vorsichtige Vermehrung gerichtet ist, nicht vereinbar ist und der Erbenvertreter seine Befugnisse überschritten hat, bleibt es vorliegend bei einer Ermahnung und Weisungen an den Erbenvertreter. Denn die Convention wurde bereits beidseitig erfüllt und bedurfte zu ihrer Gültigkeit auch keiner Ratifikation.
iusNet ErbR 30.09.2021