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Pflichtteilsberechnungsmasse

Herabsetzungsklage: Ermittlung der Aktivlegitimation

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Zur Herabsetzungsklage ist nur aktivlegitimiert, wer dem Wert nach weniger als seinen Pflichtteil erhalten hat. Das setzt die Ermittlung der Pflichtteile und damit auch der Pflichtteilsberechnungsmasse voraus. Dabei sind ausgleichungspflichtige Zuwendungen auch dann zur Pflichtteilsberechnungsmasse hinzuzurechnen, wenn dem Ausgleichungsschuldner kein Ausgleichungsgläubiger gegenübersteht. Die Hinzurechnung setzt zwar voraus, dass die entsprechenden Zuwendungen auch tatsächlich zur Ausgleichung gelangen. Das bedeutet aber nur, dass die Vorbezüge dem Erbbetreffnis des jeweiligen Empfängers angerechnet werden. Und ebendiese Anrechnung hat im Rahmen der konkreten Berechnung, ob ein Erbe dem Werte nach seinen Pflichtteil erhalten hat, zu erfolgen.
iusNet ErbR 26.08.2024

Herabsetzungsklage: Klagefrist und Pflichtteilsberechnungsmasse

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Die Frist für die Herabsetzungsklage beginnt zu laufen, sobald die in ihrem Pflichtteil verletzte Person Kenntnis von den tatsächlichen Elementen hat, die einen Erfolg der Klage erwarten lassen. Da sich die Beschwerdeführer ausschliesslich gegen die Eventualbegründung der Vorinstanz (die Frist sei gewahrt, da der Beschwerdegegner Kenntnis von der Pflichtteilsverletzung erst im Zeitpunkt des Erhalts des Steuerinventars erlangt habe), nicht aber gegen die Hauptbegründung (Nichteintreten mangels rechtsgenüglicher Auseinandersetzung mit der bezirksgerichtlichen Urteilsbegründung) wendeten, war auf das Begehren, die Herabsetzungsklage sei wegen Verjährung abzuweisen, nicht einzutreten.
iusNet ErbR 26.04.2022