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Parteistellung

Erbenvertreter als Prozessstandschafter und Res iudicata

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Der Erbenvertreter handelt in dem ihm übertragenen Aufgabenbereich u.a. als Prozessstandschafter. Tritt er in Wahrung der ihm übertragenen Aufgaben in den Prozess ein, bedarf er keiner weiteren Legitimation; die behördliche Ernennung des Erbenvertreters ist für das Sachgericht vorbehältlich offensichtlicher Nichtigkeit bindend. – Die Bindungswirkung der Rechtskraft erstreckt sich bei einer Leistungsklage nur auf das zu- oder aberkannte subjektive Recht. In casu war vorfrageweise über einen behaupteten Irrtum, nicht aber über das Bestehen der Erbwürdigkeit zu entscheiden gewesen, weshalb bezüglich letzterer auch keine Bindungswirkung eintreten konnte.
iusNet ErbR 25.02.2020