Bei einem klaren Überklagen (d.h. bei Geltendmachung einer offensichtlich überhöhten Forderung) wird in der Regel davon auszugehen sein, dass das Begehren keine Aussicht auf Erfolg hat. Hält die bedürftige Partei an der überhöhten Forderung fest, darf die unentgeltliche Rechtspflege vollständig verweigert werden.