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Offenkundige Tatsachen

Feststellung der Höhe des Nachlasses: Notorische Tatsachen, Entkräftung von Dupliknoven

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Prozessrechtliche Fragen
Der Anspruch auf Einsicht in das Grundbuch bedarf grundsätzlich der Glaubhaftmachung eines Interesses (Art. 970 Abs. 1 ZGB). Auch ohne ein solches Interesse sind die in Art. 970 Abs. 2 und 3 ZGB i.V.m. Art. 26 Abs. 1 GBV genannten Tatsachen einsehbar. Jedenfalls keine offenkundigen Tatsachen i.S.v. Art. 151 ZPO sind Grundbucheinträge, deren Einsehbarkeit einen Interessennachweis erfordert. Ob die ohne Interessennachweis einsehbaren Einträge als notorisch gelten können, konnte vorliegend offenbleiben, denn der Eintrag im Grundbuch wäre jedenfalls nicht geeignet, zu belegen, dass das Darlehen, das die Erblasserin als Gegenleistung für ein ihr eingeräumtes Wohnrecht ihrem Schwiegersohn gewährte, im Zeitpunkt ihres Todes noch bestand.
iusNet ErbR 22.09.2023