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Nachteilige Folgen der Beweislosigkeit

Zivilrechtliche Haftung von Willensvollstreckern, Festsetzung des Honorars von Willensvollstreckern

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Art. 97 OR stellt zwar den Grundsatz auf, dass das Verschulden vermutet wird. Es wäre aber gemäss der Rechtsprechung Sache der Erben gewesen, den Beweis für die Tatsachen zu erbringen, die es erlauben festzustellen, dass die drei anderen Voraussetzungen für die zivilrechtliche Haftung der Willensvollstrecker ihnen gegenüber erfüllt sind. Dazu gehört auch der Schaden, und zwar sowohl hinsichtlich seines Bestehens als auch hinsichtlich der Höhe. Nach Art. 8 ZGB haben die Erben die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen (Bestätigung der Abweisung der Schadenersatzklage infolge Nichtzahlung des Kostenvorschusses für das im Verfahren nach der Rückweisung angeordnete Gerichtsgutachten).
iusNet ErbR 26.05.2023