Aus der Hilfsfunktion des präparatorischen Informationsanspruchs im Rahmen einer Stufenklage folgt, dass er sich nur auf relevante Informationen bezieht, das heisst auf solche, die für die inhalts- oder umfangmässige Bestimmung des Zielanspruchs von Interesse sind. Art. 85 ZPO entbindet lediglich von der einstweiligen Bezifferung, nicht aber von der Begründung der Hauptansprüche. Ein zwar klares, aber zu umfassendes Auskunftsbegehren hat der Richter in geeigneter Weise einzugrenzen.