Seit BGE 143 II 425 ist das Erbteilungsgericht nicht (mehr) zur Los- und Sachzuweisung nach Ermessen befugt. Das Obergericht Zürich hebt deshalb den Entscheid der Vorinstanz auf, welche noch die «alte» Teilungsrolle eingenommen hatte. Der Obergerichtsentscheid veranschaulicht lehrbuchhaft die neue Kaskade der massgeblichen Erbteilungsregeln und zeigt deren Grenzen auf, insbesondere, wenn sich die Mitglieder einer liegenschaftsbezogenen fortgesetzten Erbengemeinschaft nicht in allen Teilungspunkten einigen können. Gewisse Möglichkeiten zur Verhinderung einer öffentlichen Versteigerung bestehen aber nach wie vor.