Die Absetzung des Willensvollstreckers als schärfste disziplinarische Massnahme kann nur wegen schwerer Pflichtverletzung oder bei Unfähigkeit ausgesprochen werden. Der Willensvollstrecker verletzte seine Pflicht zur Mitwirkung bei der Inventarerstellung, indem er vor dem Tod des Erblassers erfolgte Barbezüge in Höhe von mehreren hunderttausend Euro verschwieg und nicht innert nützlicher Frist geeignete Schritte unternahm, um den Verbleib des Geldes zu klären. Die Vorinstanz überschritt ihr Ermessen nicht, wenn sie den Willensvollstrecker deswegen absetzte.