iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Inter Partes Wirkung

Inter-partes-Wirkung

Neuregelung der Kostenfolgen nach einem Rückweisungsentscheid (erbrechtliche Ungültigkeitsklage)

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Die auf Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen klagende Partei ist – abgesehen von im zu beurteilenden Fall nicht relevanten Ausnahmen – nach ständiger Rechtsprechung nicht verpflichtet, alle Personen einzuklagen, die aus der angefochtenen Verfügung erbrechtliche Vorteile ziehen, und das Urteil über eine erbrechtliche Ungültigkeitsklage wirkt grundsätzlich nur inter partes. Es besteht weder für Klagende noch für Beklagte eine notwendige Streitgenossenschaft. Mehrere Beklagte bilden eine einfache passive Streitgenossenschaft, sodass jeder Streitgenosse den Prozess unabhängig von den anderen Streitgenossen führen kann. Das verkannte das Obergericht, als es nach der Rückweisung durch das Bundesgericht im zweiten Berufungsverfahren in Abweichung zu seinem ersten Entscheid und für das zweite Berufungsverfahren auch jenen Beklagten eine Parteientschädigung zusprach, die seinen ersten Entscheid nicht angefochten hatten. Es verletzte damit Bundesrecht.
iusNet ErbR 12.12.2024