Zwar muss die Aktivlegitimation als materiell-rechtliche Voraussetzung des eingeklagten Anspruchs von Amtes wegen vom Richter geprüft werden, unter der Herrschaft Verhandlungsmaxime hat diese Prüfung jedoch nach Massgabe des behaupteten und festgestellten Sachverhalts zu erfolgen, d.h. nur in dem Rahmen, den die Parteien dem Prozess zugewiesen haben. Die Aktivlegitimation ist eine implizite Tatsache, also eine Tatsache, die in einer anderen, ausdrücklich behaupteten Tatsache mit enthalten ist. Wird die implizite Tatsache nicht bestritten, gilt sie als anerkannt.