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Hausrat

Auslegung letztwilliger Verfügungen / Schicksal von Urne und Asche

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Da der Erblasser mit seinen letztwilligen Verfügungen offensichtlich beabsichtigte, seiner Ehefrau ihre bisherige Lebensweise/Wohnverhältnisse zu erhalten, entscheidet das Bundesgericht, dass «l'ensemble des biens mobiliers qui garnissent ces immeubles, rien excepté» nach Schweizer Recht dem Hausrat entspricht und eine in der vermachten Immobilie aufbewahrte Edelsteinsammlung nicht mitumfasst. Das Recht des Erblassers, über das Schicksal seiner sterblichen Überreste zu entscheiden, fliesst aus dem Persönlichkeitsrecht. Aus dem blossen Hinweis auf ihre Eigenschaft als Willensvollstreckerin konnte die Beschwerdeführerin daher in casu noch keine Befugnis herleiten, über die Urne zu verfügen.
iusNet ErbR 21.07.2021