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Grundbuchsperre

Grundbuchsperre als vorsorgliche Massnahme: Glaubhaftmachung des Verfügungsanspruchs

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Im Rahmen vorsorglicher Massnahmen hat die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Dabei gilt eine Tatsache nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts schon dann als glaubhaft gemacht, wenn für deren Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Vorliegend genügte es deshalb, dass die Gesuchstellerin plausibel gemacht hatte, dass der dem Verfügungsanspruch entgegenstehende Erbteilungsvertrag an einem Willensmangel litt.
iusNet ErbR 18.11.2020