Für die inhaltliche Berichtigung eines Grundbucheintrags ist nicht Beschwerde nach Art. 956a ZGB, sondern die Grundbuchberichtigungsklage nach Art. 975 Abs. 1 ZGB zu ergreifen. Die materiellrechtlichen Vorbringen des Klägers und insbesondere die Frage des Verhältnisses zwischen Ehegattengesellschaftsvertrag mit Anwachsungsklausel und erbrechtlicher Universalsukzession kann bei diesem Ausgang des Verfahrens offenbleiben.