Bei der Verfügung, mit der der zuständige Richter eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses setzte, handelt es sich um einen Entscheid, der ungeachtet einer Beschwerde sofort vollstreckbar ist. Die anwaltlich vertretenen Kläger, die zwar Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhoben, jedoch keine aufschiebende Wirkung beantragten, konnten daher nicht davon absehen, den Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen oder eine Fristverlängerung zu beantragen, ohne sich dem – vorliegend realisierten – Risiko auszusetzen, dass das angerufene Gericht auf ihre Klage nicht eintritt.