Weil die Erben gegen die in Aussicht gestellte Ausstellung des Erbscheins nicht opponiert und diesen danach bei Banken (die Guthaben i.d.R. nur nach Einreichung eines Erbscheins freigeben) eingesetzt haben, ist ihnen die – kostenpflichtige – Veranlassung der Ausstellung auch ohne expliziten Antrag anzurechnen. Das GebG/LU sieht vor, dass innerhalb eines Gebührenrahmens die Gebühr nach pflichtgemässem Ermessen zu bestimmen ist, wobei sich die Behörde am Aufwand und am wirtschaftlichen Interesse sowie an der Bedeutung des Geschäfts für den Gebührenpflichtigen zu orientieren hat. Die Festsetzung der Gebühr beim Maximalbetrag einzig unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses führte vorliegend zur Verletzung der gesetzlichen Bemessungsregelung (Ermessensunterschreitung) und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.