Trotz eines Hinweises auf dem Formular zur Erbscheinbestellung, dass Grundlage für Berechnung der Kosten der Wert der gesamten Erbschaft ist, und auch wenn es der Praxis der Erbschaftsgerichte entspricht und i.d.R. auch keinen Anlass zur Beanstandung gibt, verletzt es formell das Gehör der Betroffenen, wenn ihnen die beigezogenen Steuerzahlen nicht vor der Kostenfestsetzung bekannt gegeben werden. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs führt ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids.