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Fristwahrung

Nachweis der Einhaltung der Berufungsfrist

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Der Rechtssuchende trägt die Beweislast für die Rechtzeitigkeit der Eingabe. Dem Absender obliegt somit der Nachweis, dass er seine Eingabe bis um 24 Uhr des letzten Tages der laufenden Frist der Post übergeben hat. Ein Anwalt, der vom My-Post-24-Automaten eine Quittung mit dem Datum der Einlieferung erhält, kann nicht voraussehen, dass die Sendung nicht an diesem Tag registriert wird. Dies umso weniger, wenn die Angaben in der Sendungsverfolgung zunächst mit dieser Quittung übereinstimmen, die Post aber später aufgrund eines Problems mit der Frankatur die ursprüngliche Sendungsnummer mit einer neuen überklebt, für die die Sendungsverfolgung die Einlieferung erst am Folgetag anzeigt. Es kann ihm daher in einer solchen Situation nicht zum Vorwurf gereichen, dass er nicht unverzüglich Beweise für die rechtzeitig erfolgte Eingabe vorgelegt hat.
iusNet ErbR 12.09.2024

Nachweis der Fristwahrung durch eine Videoaufzeichnung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Eine Videoaufzeichnung kann grundsätzlich einen Beweis dafür darstellen, dass eine Eingabe rechtzeitig in einen Briefkasten der Schweizerischen Post eingeworfen worden ist. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Absender den Beweis rechtzeitig vor Ablauf der Beschwerdefrist erbringt oder zumindest in der Beschwerdeschrift, in deren Beilagen oder auf dem Umschlag darauf hinweist sowie dass das Filmmaterial die erforderlichen Informationen enthält.
iusNet ErbR 17.11.2021