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Fristenlauf

Beginn der Frist, während der ein öffentliches Inventar verlangt werden kann

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Frist für das Begehren um Aufnahme eines öffentlichen Inventars beginnt für gesetzliche Erben auch dann, wenn sie vom Erblasser auf den Pflichtteil gesetzt wurden, mit dem Zeitpunkt, an dem sie vom Tod des Erblassers bzw. ggf. vom Erbfall Kenntnis erhalten haben (Art. 580 Abs. 2 i.V.m. Art. 567 Abs. 2 ZGB). Da der Zeitpunkt, an welchem die Gesuchsteller vom Tod des Erblassers erfahren haben, für den Beginn des Fristenlaufs und damit für die Beurteilung des Gesuchs massgebend ist, hätte das Gericht unter der auf das Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit anwendbaren sozialen Untersuchungsmaxime die Pflicht gehabt, die Gesuchsteller aufzufordern, sich entsprechend zu äussern.
iusNet ErbR 17.01.2020