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Forderungsverlust

Beschwerde einer Steuerpflichtigen gegen die für das «inventaire au décès» in Rechnung gestellten Gebühren

Rechtsprechung
Erbschaftssteuer
Für die Zwecke der Erbschaftssteuer im Kanton Genf erfolgt die Bewertung der hinterlassenen Vermögenswerte per Todestag. Wertpapiere sind zum Kurs oder Wert am Todestag zu bewerten. Bei Aktien von Immobilienaktiengesellschaften erfolgt die Bewertung auf der Grundlage des Verkehrswerts der Immobilien und anderer Vermögenswerte dieser Gesellschaften, abzüglich der nachgewiesenen Verbindlichkeiten. – Damit eine Forderung nicht versteuert werden muss, hat der Schuldner endgültig zahlungsunfähig zu sein. Ein Forderungsverlust steht erst fest, wenn der Steuerpflichtige nachweist, dass er die Verfahren und Schritte eingeleitet hat, die man vernünftigerweise von einem Gläubiger in Bezug auf sein Vermögen erwarten kann, und er wird erst dann wirksam, wenn die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners offiziell durch einen Verlustschein festgestellt worden ist.
iusNet ErbR 24.10.2024