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Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Ausgleichung und Herabsetzung bei lebzeitigen Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
Eine Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht unterliegt nach der Rechtsprechung der Herabsetzung. Inzwischen wird auch von der Lehre einhellig vertreten, dass Zuwendungen in Erfüllung einer sittlichen Pflicht Zuwendungen i.S.v. Art. 626 Abs. 2 ZGB sind, die der Ausgleichung unterstehen. Die Vorinstanz hätte die Ausgleichungs- bzw. Herabsetzungsbegehren daher nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die strittigen Zuwendungen seien in Erfüllung einer sittlichen Pflicht erfolgt.
iusNet ErbR 30.06.2020

Lebzeitige Zuwendung in Erfüllung einer sittlichen Pflicht

Rechtsprechung
Erbrechtliche Klagen
- aktualisiert - 
Der Erblasser hatte mit dem von seinem Sohn überwiesenen Kaufpreis für zwei Liegenschaften Schulden der früher von ihm, zu diesem Zeitpunkt aber von seinem Sohn allein geführten Firma beglichen. Für die Antwort auf die Frage, ob die Liegenschaftsübertragung damit als ausgleichungs-, ev. herabsetzungspflichtige gemischte Schenkung zu qualifizieren ist, braucht gemäss Kantonsgericht nicht abschliessend geklärt zu werden, ob den Erblasser eine rechtliche Pflicht traf, diese vor Einstieg des Sohns in die Firma begründeten Schulden zu tilgen. Denn es fehle am Schenkungswillen, wenn der Zuwendende in der Überzeugung handle, eine sittliche Pflicht zu erfüllen. - Das Bundesgericht heisst die gegen dieses Urteil erhobene Beschwerde gut.
iusNet ErbR 27.05.2019