iusNet Erbrecht

Schulthess Logo

Erbrecht > Stichwortverzeichnis > Erbschaftsverwalter

Erbschaftsverwalter

Berufsrechtliche Disziplinaraufsicht bei Tätigkeit eines Anwalts als Willensvollstrecker und Erbschaftsverwalter (Beschwerdeentscheid des Bundesgerichts)

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Das Bundesgericht bestätigt die Anwendbarkeit des BGFA auf Rechtsanwalt A. sowohl für seine Tätigkeit als Willensvollstrecker auch für jene als Erbschaftsverwalter. Auch hinsichtlich der Berufsregelverletzung schützt es den vorinstanzlichen Entscheid. Ein als Willensvollstrecker eingesetzter Anwalt muss namentlich die Schulden des Erblassers zahlen, hat ihm anvertraute Vermögenswerte sorgfältig aufzubewahren sowie in der Lage zu sein, diese jederzeit herauszugeben, und ist auf Verlangen jederzeit und nicht erst nach Beendigung des Mandats dazu verpflichtet, eine detaillierte Rechnung vorzulegen. Zudem klärt das Bundesgericht, dass bei der Bemessung der Sanktion auch bereits gelöschte Disziplinarmassnahmen zu berücksichtigen sind. Als unzulässig erweist sich dagegen die im kantonalen Recht vorgesehene Publikation des befristeten Berufsausübungsverbots im Amtsblatt, da sie mit der abschliessenden Normierung des Disziplinarrechts im BGFA im Widerspruch steht.
iusNet ErbR 21.05.2024

Verpflichtung des Willensvollstreckers zur Mandatsführung?

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Der Willensvollstrecker ist nicht zur Mandatsannahme verpflichtet, und zwar selbst dann nicht, wenn er dies gegenüber der Erblasserin zugesichert hat. Die Einsetzung ist eine einseitige Verfügung des Erblassers und kann von diesem widerrufen werden. Daher ist die eingesetzte Person, wenn sie das Mandat angenommen hat, auch nur so lange zur Mandatsführung verpflichtet, als sie dieses nicht mit ausdrücklicher, an die zuständige Behörde gerichteter Erklärung aufgegeben hat. Der Rücktritt ist jederzeit möglich; erfolgt er jedoch zur Unzeit, kann dies eine Schadenersatzpflicht nach sich ziehen.
iusNet ErbR 31.01.2023

Folgen der Ernennung eines Personal Representative nach britischem Recht für die Betreibung der Erbschaft in der Schweiz

Rechtsprechung
Internationales Erbrecht
Nachlassverwaltung
Der britische Personal Representative/Administrator kommt nicht nur dann zum Einsatz, wenn eine Erbschaft überschuldet ist. Seine Rolle ist derjenigen des Willensvollstreckers ähnlicher als derjenigen des amtlichen Liquidators. Die Erbschaft kann folglich weiterhin in der auf den Verstorbenen anwendbaren Betreibungsart dort betrieben werden, wo der Erblasser im Zeitpunkt seines Ablebens betrieben werden konnte.
iusNet ErbR 12.11.2019