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Erbeserbe

Ausschlagungsrecht des Erbeserben / Annahme der Erbschaft durch Einmischung / Amtliche Liquidation

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Die Einholung eines Erbscheins bedeutet für sich allein noch keine Annahme der Erbschaft durch Einmischung, welche der amtlichen Liquidation entgegenstehen würde. Stirbt eine Person, bevor sie die Erbschaft angenommen hat, geht ihr Recht, die Erbschaft auszuschlagen, auf ihre Erben über. Der Erbeserbe kann den Hauptnachlass annehmen, den Nachlass des zuerst Verstorbenen jedoch ausschlagen; schlägt er dagegen die Haupterbschaft aus, zieht dies die Ausschlagung auch der entfernteren Erbschaft nach sich. Die Annahme der Haupterbschaft stand dem Gesuch um amtliche Liquidation der entfernteren nicht entgegen.
iusNet ErbR 26.10.2021