Die Vorinstanz hatte einen Anspruch auf Integralzuweisung eines landwirtschaftlichen Gewerbes verneint, da sie den Willen des antragstellenden Erben, dieses selbst zu bewirtschaften, als nicht erstellt erachtete. Dabei war sie auf die gegen die erstinstanzliche Feststellung des Willens zur Selbstbewirtschaftung gerichtete Rüge eingetreten, obwohl diese nicht den Anforderungen entsprechend begründet war. Damit beging die Vorinstanz einen Rechtsfehler.