Sofern ein Erbenvertreter bestellt und nicht nur für bestimmte Aufgaben eingesetzt wurde, kommt die Befugnis zur Führung eines Klageverfahrens i.S. einer negativen Feststellungsklage allein ihm zu. Der Streitgegenstand der Erbteilungsklage ist zwar kein einheitlicher. Neben der im Vordergrund stehenden Teilung können eine Vielzahl weiterer Rechtsbegehren erhoben werden. Zielt eine Klage aber allein auf Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld, so wird sie nicht durch den Hinweis, dass der Verfahrensausgang sich auf den Nachlass auswirke, zur Teilungsklage, zu der jeder Erbe einzeln befugt ist.