Die Auflage, dass die vermachte Liegenschaft während 10 Jahren nicht verkauft werden dürfe, andernfalls die eingesetzten Erben Anspruch auf die Hälfte des Verkaufserlöses hätten, steht dem sofortigen Erwerb des vollen sachenrechtlichen Eigentums, inkl. Verfügungskompetenz, durch den Begünstigten nicht entgegen. Die Auflage beeinflusst den Verkehrswert der Liegenschaft nicht. Der Vergleich mit der steuerlichen Behandlung von Mitarbeiteraktien mit Sperrfristen ist nicht zielführend. Denn erstens fehlt dafür eine gesetzliche Grundlage und zweitens sind Mitarbeiteraktien typischerweise der Verfügung der Mitarbeiter entzogen.