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Aufschiebende Wirkung

Beschwerde gegen die Kostenvorschussverfügung

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Verfügung, mit der der zuständige Richter eine Frist zur Bezahlung des Gerichtskostenvorschusses setzte, handelt es sich um einen Entscheid, der ungeachtet einer Beschwerde sofort vollstreckbar ist. Die anwaltlich vertretenen Kläger, die zwar Beschwerde gegen die Verfügung betreffend Kostenvorschuss erhoben, jedoch keine aufschiebende Wirkung beantragten, konnten daher nicht davon absehen, den Kostenvorschuss innerhalb der gesetzten Frist zu bezahlen oder eine Fristverlängerung zu beantragen, ohne sich dem – vorliegend realisierten – Risiko auszusetzen, dass das angerufene Gericht auf ihre Klage nicht eintritt.
iusNet ErbR 20.09.2022

Rechtskraft des eine Ungültigkeitsklage abweisenden Urteils trotz hängiger Beschwerde an das Bundesgericht?

Rechtsprechung
Prozessrechtliche Fragen
Ein Gestaltungsurteil i.S.v. Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG liegt gemäss Obergericht nur vor, wenn mit dem angefochtenen Entscheid die geltende Rechtslage verändert wurde. Nur dann sei die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen nötig, um unsinnige Resultate zu vermeiden. Bei Abweisung einer Gestaltungsklage ändert sich die Rechtslage nicht. Die Abweisung der Ungültigkeitsklage erwies sich damit trotz vor Bundesgericht hängigem Beschwerdeverfahren als rechtskräftig und das Gesuch des Berufungsklägers um Ausstellung eines Erbscheins wurde gutgeheissen.
iusNet ErbR 22.02.2021