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Öffentliche Versteigerung

Erbteilung: Versteigerung von Liegenschaften

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Der Verkauf einer Erbschaftssache kommt erst in Betracht, wenn die Erbschaftssache nicht in einem Los Platz findet. Auf Verlangen eines Erben hat der Verkauf im Wege der Versteigerung stattzufinden. Bei Uneinigkeit der Erben entscheidet die Behörde, ob die Versteigerung öffentlich oder nur unter den Erben stattfinden soll, wobei sie die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen hat und nur eine öffentliche Versteigerung infrage kommt, wenn keiner der Erben die Liegenschaft übernehmen will oder wenn nicht alle Erben über die finanziellen Mittel zum Erwerb der Liegenschaft verfügen.
iusNet ErbR 19.07.2022

Zuteilungskompetenz des Erbteilungsgerichts – Auswirkungen der neuen bundesgerichtlichen Praxis

Kommentierung
Erbrechtliche Klagen
Nachlassabwicklung
Seit BGE 143 II 425 ist das Erbteilungsgericht nicht (mehr) zur Los- und Sachzuweisung nach Ermessen befugt. Das Obergericht Zürich hebt deshalb den Entscheid der Vorinstanz auf, welche noch die «alte» Teilungsrolle eingenommen hatte. Der Obergerichtsentscheid veranschaulicht lehrbuchhaft die neue Kaskade der massgeblichen Erbteilungsregeln und zeigt deren Grenzen auf, insbesondere, wenn sich die Mitglieder einer liegenschaftsbezogenen fortgesetzten Erbengemeinschaft nicht in allen Teilungspunkten einigen können. Gewisse Möglichkeiten zur Verhinderung einer öffentlichen Versteigerung bestehen aber nach wie vor.
Marjolein Bieri
iusNet ErbR 27.10.2020

Umfang der Kompetenz des mit einer Erbteilung befassten Gerichts

Rechtsprechung
Nachlassabwicklung
Gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts ist das Erbteilungsgericht an die gesetzlichen Regeln über die Losbildung und über die Zuweisung und den Verkauf von Erbschaftsgegenständen gebunden. Es kann Lose oder bestimmte Erbschaftsgegenstände nicht nach eigenem Ermessen bestimmten Erben zuweisen, wenn sich die Erben nicht einig sind und erblasserische Teilungsvorschriften fehlen. – Ein Verzicht bzw. Austritt aus der Gesamteigentümerschaft hat durch Willenserklärung des betreffenden Erben zu erfolgen und lässt sich mit der gerichtlichen Anordnung des Ausscheidens nicht gleichsetzen.
iusNet ErbR 20.05.2020