Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer, wenn die Erben in Wiederherstellung eines Pflichtteils eine vom Testament abweichende Teilung der Erbschaft vereinbaren
Eine Erblasserin hatte testamentarisch ihren Sohn enterbt und als Erben zu gleichen Teilen ihre Tochter und eine Freundin eingesetzt. Die Freundin willigte ein, dass der Pflichtteil des Sohnes zulasten ihres Erbteils wiederhergestellt würde. Dennoch berechnete die Genfer Steuerbehörde die von der Freundin geschuldete Erbschaftssteuer nicht auf dem ihr verbleibenden Achtel, sondern auf 9/24. Dagegen wehrt sich die Freundin.
Begriff des Pflegekindes im Steuergesetz des Kantons Basel-Stadt
Eine Erblasserin setzte testamentarisch ihre Grosscousine als Alleinerbin ein. In einem Begleitschreiben zum Testament empfahl sie zudem, die Begünstigte bei der Erbschaftssteuer wie ein Pflegekind zu behandeln. Das Verwaltungsgericht hatte über die Qualifikation der Begünstigten als Pflegekind und damit über deren Befreiung von der Erbschaftssteuer zu entscheiden.
Erbschaftssteuer: Berechnung der im Kanton St. Gallen steuerbaren Zuwendung bei ausserkantonalen Liegenschaften
A. verstarb mit letztem Wohnsitz im Kanton St. Gallen. Als einzigen Erben hinterliess sie ihren Neffen X. Zum Nachlass gehören Aktiven in der Höhe von CHF 16‘492‘171, darunter zwei Liegenschaften mit Steuerwerten von CHF 5‘782‘995 (Kanton Genf) und CHF 590‘871 (Kanton Tessin). X. wehrt sich gegen die Erbschaftssteuerverfügung, weil das Steueramt bei der Berechnung des steuerbaren Nettonachlasses das dem Kanton St. Gallen zugeschiedene bewegliche Vermögen um die Repartitionswerte der Liegenschaften korrigiert hatte.
Wohngemeinschaft bei zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen in Zweifamilienhaus?
Das Bundesgericht setzt sich in diesem Entscheid mit der Frage auseinander, ob zwei Personen, die in zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen in einem Zweifamilienhaus leben, eine Wohngemeinschaft bilden, welche die Besteuerung zum privilegierten Tarif rechtfertigen würde.