Eine Erbin stellte den Antrag, als Erbenvertreterin für bestimmte Tätigkeitsbereiche eingesetzt zu werden. Gleichzeitig ersuchte sich um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung. Das Bundesgericht äussert sich zu den Voraussetzungen für die Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege und insb. zur Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit.