Der Erblasser hinterliess als gesetzliche Erben seine Mutter und seine Schwester. Die Schwester sowie ihre Kinder und Kindeskinder schlugen die Erbschaft aus. Noch während der dreimonatigen Ausschlagungsfrist teilten die Ausschlagenden dem zuständigen Gericht mit, ihre Ausschlagungserklärungen widerrufen zu wollen. Zur Begründung führten sie aus, die Zürcher Praxis lasse einen Widerruf unter bestimmten, hier erfüllten Bedingungen auch ohne Irrtum zu; im Übrigen hätten sie sich bezüglich der Vermögensverhältnisse der betagten Mutter des Erblassers geirrt.