Der italienische Staatsangehörige D. verstarb mit letztem Wohnsitz in Bern. Als gesetzliche Erben hinterliess er u.a. zwei im Kanton Bern wohnhaften Söhne. Diese verlangen die Verlängerung bzw. Neuansetzung der Ausschlagungsfrist, namentlich mit der Begründung, es sei italienisches und nicht schweizerisches Recht anwendbar.