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Der Abschluss eines pactum de palmario (Erfolgsprämie) während laufenden Mandats verletzt Art. 12 lit. e BGFA. Auch bei Vereinbarung eines Pauschalhonorars sind sämtliche Leistungen zu dokumentieren, da andernfalls die Angemessenheit des Honorars nicht überprüft werden kann. Ergibt die Gegenüberstellung von Zeitaufwand und eingefordertem Honorar einen Stundenansatz von CHF 910, ist die Schlussfolgerung, wonach das i.Z.m. mit der erbrechtlichen Angelegenheit ohne besondere Schwierigkeiten verrechnete Honorar krass übersetzt ist und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA vorliegt, nicht zu beanstanden. - Dieser Entscheid wurde vom Bundesgericht bestätigt.