Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz
Der italienische Staatsangehörige D. verstarb mit letztem Wohnsitz in Bern. Als gesetzliche Erben hinterliess er u.a. zwei im Kanton Bern wohnhaften Söhne. Diese verlangen die Verlängerung bzw. Neuansetzung der Ausschlagungsfrist, namentlich mit der Begründung, es sei italienisches und nicht schweizerisches Recht anwendbar.
Umstrittenes Eigentum an einem in der Schweizerischen Botschaft in Berlin hängenden Bild
A. machte gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft Eigentum an einem Gemälde geltend, welches 1948 vom damaligen Chef der „Heimschaffungsdelegation“ gekauft und in der Schweizerischen Botschaft in Berlin aufgehängt worden war. Seinen Anspruch stützte er auf diverse Erbgänge. Die Schweizerische Eidgenossenschaft behauptete ihrerseits, das Bild ersessen zu haben.