Ein Willensvollstrecker zahlte einem Erben nach dem Ableben des Erblassers auf der Grundlage eines noch mit dem Erblasser geschlossenen Arbeitsvertrags ein übersetztes Honorar für die Verwaltung der Nachlassliegenschaften aus und liess diesen weiterhin in einer der Liegenschaften gratis wohnen. Das Obergericht hatte darüber zu befinden, ob der Willensvollstrecker sich der ungetreuen Geschäftsbesorgung gemäss Art. 158 StGB schuldig gemacht hatte.