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iusNet ErbR 4/2024

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In einem zur Publikation vorgesehenen Entscheid klärt das Bundesgericht erstmals konkret die Frage der Berechnung einer nach Monaten bestimmten Frist nach Art. 142 Abs. 2 ZPO und gelangt zum Schluss, dass der «Tag, an dem die Frist zu laufen begann», sich nicht nach Art. 142 Abs. 1 ZPO richtet, sondern auf den Tag des fristauslösenden Ereignisses Bezug nimmt.

Das Bundesgericht erinnert daran, dass der den Erben gegenüber einer Bank zustehende erbrechtliche Informationsanspruch an die Voraussetzung eines besonderen Rechtsschutzinteresses gebunden ist, das der auskunftsersuchende Erbe glaubhaft zu machen hat.

 

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