Kein Wiederaufleben eines älteren Testaments ohne in testamentarischer Form geäusserten animus revivendi
Kein Wiederaufleben eines älteren Testaments ohne in testamentarischer Form geäusserten animus revivendi
Kein Wiederaufleben eines älteren Testaments ohne in testamentarischer Form geäusserten animus revivendi
D. hinterliess als Erben die Söhne B. und C. A. ist die frühere Lebenspartnerin von D. Im Dezember 2010 eröffnete die Einzelrichterin eine Reihe von letztwilligen Verfügungen, darunter ein im Original vorhandenes Testament vom 7.11.2008, mit welchem der Erblasser A. ein Vermächtnis in Höhe von CHF 10 Mio. ausrichtet, sowie ein Testament samt Nachtrag vom 17.3./27.6.2010, in welchem in Ziff. 7 festgehalten wird, dass diese Verfügung alle früheren letztwilligen Verfügungen und Testamente ersetze. Das Testament und der Nachtrag aus dem Jahr 2010 sind nur noch in Kopie vorhanden, wobei zwischen den Parteien unbestritten ist, dass der Erblasser diese Dokumente in Aufhebungsabsicht vernichtete. Gestützt auf diesen Sachverhalt fordert A. von B. und C. die Ausrichtung des Vermächtnisses in Höhe von CHF 10 Mio.
Das Obergericht hatte ausgeführt, dass die Frage, ob es sich beim Testament aus dem Jahr 2010 lediglich um einen Entwurf gehandelt habe, offenbleiben könne. Denn nachdem der Erblasser das Testament noch vor seinem Tod vernichtet habe, sei es im massgeblichen Zeitpunkt bereits untergegangen und habe gar nie Wirkung entfalten können. Als Testament verbleibe einzig dasjenige...
Der komplette Artikel mit sämtlichen Details steht exklusiv iusNet Abonnenten zur Verfügung.