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Ungültigkeitsklage

Ungültigkeitsklage

I .Vorbemerkungen

1. Ausgangslage 

Die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt Zürich. Sie hinterliess zwei Söhne aus erster Ehe (A und B) sowie ihren zweiten Ehemann (C), welcher ebenfalls zwei Söhne aus erster Ehe hat. Alle involvierten Personen sind schweizerische Staatsangehörige. 

Die Erblasserin schloss vor vielen Jahren mit C und dessen beiden Söhnen einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag. Die Parteien vereinbarten im Ehe- und Erbvertrag, dass C für sich und seine Nachkommen beim Ableben der Ehefrau auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Ehefrau verzichtet. Kurz vor ihrem Tod errichtete die Erblasserin eine mit Schreibmaschine geschriebene, jedoch eigenhändig unterschriebene «letztwillige Verfügung», worin sie u.a. C auf den gesetzlichen Pflichtteil setzte. Seit dem Tod der Erblasserin streiten A und B mit C über die Gültigkeit und Wirkung der letztwilligen Verfügung. 

Da sich keine Einigung abzeichnet, hat sich A entschieden, die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung gerichtlich beurteilen zu lassen. B will von diesem Prozess nichts wissen. Es ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Pflichtteil von C ca. CHF 50'000.00 beträgt.

2. Probleme und Risiken bei der Ungültigkeitsklage 

Die Ungültigkeitsklage führt bei Vorliegen eines Ungültigkeitsgrundes gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1–3 bzw. Art. 520 Abs. 1 ZGB zur Ungültigkeit einer Verfügung von Todes wegen. Charakteristisch ist, dass die Ungültigkeitsfolge grundsätzlich nicht von Gesetzes wegen eintritt, sondern nur bei erfolgreicher Anfechtung (Grundsatz der Anfechtbarkeit). Bei Vorliegen qualifizierter Ungültigkeitsgründe wird ausnahmsweise Nichtigkeit angenommen. Gemäss umstrittener Praxis des Bundesgerichts sollen qualifizierte Fälle sämtlicher Ungültigkeitskonstellationen geeignet sein, die Nichtigkeit der Verfügung von Todes wegen herbeizuführen (z.B. BGE 129 III 580 E. 1.2; zur Kasuistik: Prax-Komm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 4 ff.; CHK ZGB-FANKHAUSER, Art. 519 N 1). In der Prozesspraxis führt die teilweise unklare Abgrenzung zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit dazu, dass regelmässig die Feststellung der Nichtigkeit der Verfügung und lediglich eventualiter deren Ungültigerklärung begehrt wird (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 13; WOLF/GENNA, SPR IV/1, S. 406 f.). Zu den Voraussetzungen und Folgen der «Nichtigkeitsklage», vgl. III. Ergänzende Hinweise, 7. Voraussetzungen der Nichtigkeitsklagen, Rz 27 f.).

Bei der Ungültigkeitsklage trifft den Kläger die Beweislast hinsichtlich des Vorliegens des Ungültigkeitsgrundes (Art. 8 ZGB; ABT, Ungültigkeitsklage, S. 166). Der Kläger hat daher das Tatsachenfundament für die Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 ff. ZGB substantiiert zu behaupten und mit Beweisofferten zu unterlegen. Andernfalls droht die Abweisung der Klage. Gerade mit Bezug auf die «inneren» Ungültigkeitsgründe gemäss Art. 519 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 ZGB (Verfügungsunfähigkeit im Errichtungszeitpunkt, mangelhafter Wille des Erblassers) stellt die Beweislast in der Praxis oft eine nur schwer zu überwindende Hürde dar.

Die Erhebung der Ungültigkeitsklage stellt eine Einmischungshandlung im Sinne von Art. 571 ZGB dar (vgl. dazu im Einzelnen § 57, Rz 3).

3. Zu beachtende Fristen und Kosten bzw. Streitwert

Die Ungültigkeitsklage muss innert eines Jahres erhoben werden, nachdem der Kläger von der fraglichen Verfügung und dem Ungültigkeitsgrund Kenntnis erhalten hat    (Art. 521 Abs. 1 ZGB). Entgegen dem gesetzlichen Wortlaut handelt es sich dabei um eine Verwirkungsfrist (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 521 ZGB N 3 mit Hinweisen). Die Verwirkungsfrist kann nicht unterbrochen und einzig durch ein Schlichtungsgesuch bei der Schlichtungsbehörde gewahrt werden.

Die einjährige (relative) Verwirkungsfrist beginnt zu laufen, wenn der Kläger zuverlässige Kenntnis vom Tod des Erblassers, vom Vorliegen der fraglichen Verfügung von Todes wegen sowie der Ungültigkeit dieser Verfügung hat. Absolute Gewissheit ist nicht vorausgesetzt. Die amtliche Eröffnung der Verfügung von Todes wegen ist für den Beginn der Verwirkungsfrist nicht relevant (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 521 ZGB N 24). Ebenso wenig wirkt die Einsprache gegen die Ausstellung einer Erbbescheinigung gemäss Art. 559 Abs. 1 ZGB fristwahrend (vgl. BRÜCKNER/WEIBEL, Klagen, Rz 17). 

Art. 521 ZGB sieht neben der einjährigen (relativen) Verwirkungsfrist eine zehnjährige (absolute) Verwirkungsfrist vor. Sie beginnt bei letztwilligen Verfügungen mit deren Eröffnung. Bei Erbverträgen ist ebenfalls auf die Eröffnung abzustellen, sofern eine solche stattfindet. Erfolgt keine Eröffnung (wofür – im Gegensatz zur letztwilligen Verfügung, vgl. Art. 557 Abs. 1 ZGB – keine gesetzliche Pflicht besteht), ist der Fristbeginn in der Lehre umstritten (vgl. zum Meinungsstand: PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 521 ZGB       N 12). U.E. ist in einem solchen Fall auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers abzustellen (vgl. zur analogen Problematik bei der Herabsetzungsklage § 58, Rz 13 in fine).

Bei Bösgläubigkeit des Bedachten beträgt die Verwirkungsfrist 30 Jahre, sofern die Ungültigkeit mit Verfügungsunfähigkeit des Erblassers, Rechtswidrigkeit oder Unsittlichkeit begründet wird (Art. 521 Abs. 2 ZGB). Betreffend Fristbeginn kann auf die Ausführungen zur zehnjährigen Frist (vgl. I. Vorbemerkungen, 3. Zu beachtende Fristen und Kosten bzw. Streitwert, Rz 9) verwiesen werden.

Einredeweise kann die Ungültigkeit nach dem Gesetzeswortlaut jederzeit und unabhängig von der Parteirolle (vgl. dazu bereits § 58, Rz 14) geltend gemacht werden (Art. 521 Abs. 3 ZGB, Näheres dazu PraxKomm Erbrecht-WEIBEL, Art. 521 ZGB N 22 f.). Das Bundesgericht lässt diese Einrede jedoch nur solange zu, wie die Erbteilung noch nicht erfolgt ist (vgl. BGE 86 II 451 E. 7). Wie bei der Herabsetzungsklage setzt die Einrede gemäss Art. 521 Abs. 3 ZGB (Mit-)Besitz an der Erbschaft voraus (vgl. dazu im Einzelnen auch § 58, Rz 14).

Als Streitwert gilt «der Betrag, um den der Erbanspruch des klagenden Erben sich gegebenenfalls erhöhen oder verringern würde» (BGer 5A_382/2007 vom 25.02.2008 E. 1.2). Weder ist die Höhe des Gesamtnachlasses massgebend noch kommt es auf den Gesamtwert der angefochtenen Zuwendung(en) an («inter partes»-Wirkung). Ist die Bezifferung der Klage nicht möglich, weil die nötigen Informationen zur Bezifferung mittels Auskunftsbegehren beschafft werden müssen oder der Bestand und/oder die Bewertung des Nachlasses (für den Kläger) nicht feststeht, scheint sich in der Praxis ein (vorläufiger) Streitwert zu etablieren (vgl. dazu § 58, Rz 17 sowie im Einzelnen § 57, Rz 11). In jedem Fall hat aber der Kläger gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO einen Mindestwert anzugeben, der als vorläufiger Streitwert gilt (BGE 140 III 409 E. 4.3.1).

Die Kosten bemessen sich nach den allgemeinen prozessualen Regeln (im Kanton Zürich nach der GebV OG/ZH). Üblicherweise muss basierend auf dem Streitwert ein Gerichtskostenvorschuss gemäss Art. 98 ZPO geleistet werden. Bei gegebenen Voraussetzungen kann zumindest im ordentlichen Verfahren die Bevorschussung der mutmasslichen Parteientschädigung verlangt werden (Art. 99 ZPO).

II. Klageschrift

Musterklageschrift zum Download

III. Ergänzende Hinweise

1. Bezifferbarkeit und Umfang der Rechtsbegehren

Wie bei der Teilungs- und Herabsetzungsklage kann es Fälle geben, in denen die Ungültigkeitsklage nicht beziffert werden kann (vgl. dazu im Einzelnen § 58, Rz 19 f.). Liegt eine solche Ausnahme von Art. 84 Abs. 2 ZPO vor, wird der Kläger zwar von der Bezifferung entbunden. Dennoch ist er gehalten, die Klage «soweit möglich und zumutbar» zu substantiieren (BGE 140 III 409 E. 4.3.1). 

Das Rechtsbegehren Ziff. 2 in vorstehender Klageschrift zielt auf die teilweise Ungültigerklärung einer (vermeintlichen) letztwilligen Verfügung (zur Zulässigkeit dieses Vorgehens: WOLF/GENNA, SPR IV/1, 441; PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 69). Selbstverständlich ist es auch möglich, eine Verfügung gesamthaft für ungültig erklären zu lassen. Das Begehren könnte wie folgt lauten: «Die eigenhändige letztwillige Verfügung der verstorbenen [Vorname] [Name], wohnhaft gewesen [Adresse], sei für ungültig zu erklären.» 

2. Wirkung des Ungültigkeitsurteils

Das Ungültigkeitsurteil (sowie grundsätzlich auch der gerichtliche Vergleich, eine Klageanerkennung oder ein Klagerückzug, vgl. Art. 241 Abs. 2 ZPO) hat «inter partes»-Wirkung (vgl. dazu bereits § 58, Rz 21). 

3. Aktiv- und Passivlegitimation

Die Ungültigkeitsklage kann von jedermann erhoben werden, der als Erbe oder Bedachter ein erbrechtliches Interesse an der Ungültigkeitserklärung hat (Art. 519 Abs. 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass die erbrechtliche Position des Klägers durch den Streitgegenstand betroffen ist (vgl. BGer 5C.133/2002 vom 31.03.2003 E. 1.3; dazu auch PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 59). Nicht-erbrechtliche Interessen (z.B. ideelle, familienrechtliche usw.) genügen nicht. 

Weil eine allfällige gerichtliche Ungültigerklärung nur «inter partes» wirkt, besteht auf der Klägerseite keine notwendige aktive Streitgenossenschaft (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 56 mit Hinweisen). Es können somit alle potentiellen Kläger einzeln gerichtlich vorgehen. 

Die Klage kann sich gegen diejenigen  Personen richten, welche an der Aufrechterhaltung der in Frage stehenden Verfügung interessiert sind. Das Interesse muss erbrechtlicher Art sein (BRÜCKNER/WEIBEL, Klagen, Rz 15). Auch auf der Passivseite besteht keine notwendige Streitgenossenschaft (vgl. dazu bereits § 58, Rz 23). 

Besonderheiten sind bei der Aktiv- und Passivlegitimation des Willensvollstreckers zu beachten: Der Willensvollstrecker hat ein erbrechtliches Interesse an der Erhebung der Ungültigkeitsklage, sofern und soweit seine Stellung betroffen ist (BK ZGB-KÜNZLE, Art. 517/518 N 482). Umgekehrt ist er hinsichtlich der Frage seiner Einsetzung passivlegitimiert (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 68). Geht es um die Absetzung eines Willensvollstreckers, ist nach der wohl h.L. zwischen ursprünglichen und nachträglichen Absetzungsgründen zu unterscheiden: Ursprüngliche, d.h. im Zeitpunkt der Testamentserrichtung bestehende, Absetzungsgründe (z.B. eine dem Erblasser bekannt gewesene Interessenkollision des Willensvollstreckers) sind mit der Ungültigkeitsklage vorzubringen. Nach Testamentserrichtung eingetretene Absetzungsgründe (z.B. Unfähigkeit, grobe Pflichtwidrigkeit oder dem Erblasser im Testierzeitpunkt nicht bekannte Interessenkollision) sind mit der Aufsichtsbeschwerde geltend zu machen (vgl. statt vieler: BGer 5A_794/2011 vom 16.02.2012 E. 3.1 m.H.).

4. Rechtsnatur der Rechtsbegehren

Die Ungültigkeitsklage ist eine Gestaltungsklage. Sie bezweckt die Aufhebung einer Verfügung von Todes wegen durch richterliches Gestaltungsurteil ex tunc. Wird lediglich Feststellung der Ungültigkeit begehrt, tritt grundsätzlich keine Gestaltungswirkung ein (vgl. dazu im Einzelnen § 58, Rz 26). 

5. Kombination einer Ungültigkeitsklage mit anderen erbrechtlichen  Klagen

Die Ungültigkeitsklage kann je nach Konstellation mit diversen anderen (erbrechtlichen) Begehren kombiniert werden. Eine Auswahl:

Zur Kombination der Ungültigkeitsklage mit der Klage auf Feststellung der Nichtigkeit vgl. bereits I. Vorbemerkungen, 2. Probleme und Risiken bei der Ungültigkeitsklage,     Rz 4. Verstösst (wie in II. Klageschrift, Rechtsbegehren Ziff. 3) eine Verfügung von Todes wegen gegen einen vorbestehenden Erbvertrag, ist zu überlegen, ob die Ungültigkeitsklage mit einer Klage gemäss Art. 494 Abs. 3 ZGB verbunden werden soll (vgl. dazu die separate Musterklage § 62). Um in den Besitz der Erbschaft zu kommen, ist sodann die Verbindung der Ungültigkeitsklage mit der Erbteilungs- oder Erbschaftsklage häufig (PraxKomm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 70 m.w.H.; BRÜCKNER/WEIBEL, Klagen, Rz 9). Der Ungültigkeitsklage kann (eventualiter) auch eine Herabsetzungsklage «beigefügt» werden. Besteht der mittels Ungültigkeitsklage geltend gemachte Mangel allerdings einzig in einer Pflichtteilsverletzung, ist nur Herabsetzungsklage zu erheben (BRÜCKNER/WEIBEL, Klagen, Rz 10). 

6. Erbrechtsklagen und Schiedsgerichtsbarkeit

Hinsichtlich der Möglichkeiten und Grenzen einer schiedsgerichtlichen Beurteilung von erbrechtlichen Klagen kann auf die Ausführungen zur Anfechtungsklage wegen Erbvertragswidrigkeit verwiesen werden (vgl. dazu im Einzelnen § 62, Rz 30 ff.).

7. Voraussetzungen der Nichtigkeitsklage

Vgl. zur Abgrenzung zur Ungültigkeitsklage bereits I. Vorbemerkungen, 2. Probleme und Risiken bei der Ungültigkeitsklage, Rz 4.

Die Klage auf Feststellung der Nichtigkeit setzt (wie alle Feststellungsklagen) ein Feststellungsinteresse voraus (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Nach den allgemeinen Regeln liegt ein solches vor, wenn eine unzumutbare Ungewissheit über die Frage der Nichtigkeit vorliegt, welche durch die begehrte Feststellung beseitigt werden kann (vgl. Prax-Komm Erbrecht-ABT, Art. 519 ZGB N 2 m.w.H.). Das ist nicht der Fall, solange niemand konkrete Rechte aus der fraglichen Verfügung ableitet (BRÜCKNER/WEIBEL, Klagen, Rz 25a). 

Die Klage kann im Übrigen jederzeit geltend gemacht werden; die Verwirkungsfrist gemäss Art. 521 ZGB gilt nicht. Ist eine Verfügung von Todes wegen (oder Teile davon) nichtig, ist die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten und gilt gegenüber jedermann (keine «inter partes»-Wirkung).
 

iusNet ER 20.12.2018

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I .Vorbemerkungen

1. Ausgangslage 

Die Erblasserin hatte ihren letzten Wohnsitz in der Stadt Zürich. Sie hinterliess zwei Söhne aus erster Ehe (A und B) sowie ihren zweiten Ehemann (C), welcher ebenfalls zwei Söhne aus erster Ehe hat. Alle involvierten Personen sind schweizerische Staatsangehörige. 

Die Erblasserin schloss vor vielen Jahren mit C und dessen beiden Söhnen einen öffentlich beurkundeten Ehe- und Erbvertrag. Die Parteien vereinbarten im Ehe- und Erbvertrag, dass C für sich und seine Nachkommen beim Ableben der Ehefrau auf jeden Erb- und Pflichtteilsanspruch am Nachlass der Ehefrau verzichtet. Kurz vor ihrem Tod errichtete die Erblasserin eine mit Schreibmaschine geschriebene, jedoch eigenhändig unterschriebene «letztwillige Verfügung», worin sie u.a. C auf den gesetzlichen Pflichtteil setzte. Seit dem Tod der Erblasserin streiten A und B mit C über die Gültigkeit und Wirkung der letztwilligen Verfügung. 

Da sich keine Einigung abzeichnet, hat sich A entschieden, die Frage der Gültigkeit der letztwilligen Verfügung gerichtlich beurteilen zu lassen. B will von diesem Prozess nichts wissen. Es ist davon auszugehen, dass der gesetzliche Pflichtteil von C ca. CHF 50'000.00 beträgt.

iusNet ER 20.12.2018

 

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