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Prozessrechtliche Fragen

Prozessrechtliche Fragen

Rolle des prozessual Beigeladenen / Minimalanforderungen an Entscheide, die der Beschwerde an das Bundesgericht unterliegen

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Der prozessual Beigeladene unterstützt als Nebenintervenient die Hauptartei. Als solcher ist er nicht berechtigt, sich in Widerspruch zur Hauptpartei zu setzen oder eigene Anträge zu stellen. – Die jederzeitige Berufung auf die Nichtigkeit setzt mangels allgemeiner Oberaufsicht des Bundesgerichts über die Vorinstanzen die Anfechtung eines Urteils im Rahmen einer zulässigen Beschwerde voraus, was bei einer nicht fristkonform erhobenen Beschwerde nicht gegeben ist. – Ein Entscheid, dem es an einer schlüssigen Begründung der fallbezogenen Anwendung der vom Gericht zitierten Gesetzesbestimmung fehlt, genügt den Anforderungen des BGG nicht.
iusnet ErbR 20.08.2020

Basler ZPO-Tag 2020 (Digitale Durchführung)

Agenda
Vendredi 13 novembre 2020 - 9:15 - 16:45
Der Basler ZPO-Tag setzt sich zum Ziel, die Teilnehmenden kompetent und praxisnah über die aktuellen Entwicklungen und Tendenzen des Zivilprozessrechts auf dem Laufenden zu halten. - Aufgrund der unsicheren Lage zu Covid-19 wird der Basler ZPO-Tag 2020 erstmalig als hochwertiger, digitaler Livestream angeboten.

Klage nur auf Ungültigkeit oder auch auf Herabsetzung?

Jurisprudence
Erbrechtliche Klagen
Prozessrechtliche Fragen
Eine Partei hat die für die Gutheissung des von ihr geltend gemachten Anspruchs relevanten Tatsachen zu behaupten und die Beweismittel dazu zu bezeichnen. Das Recht wendet das Gericht von Amtes wegen an. Ob sich die Parteien in der Begründung auf die richtigen Rechtsnormen berufen, spielt keine Rolle. Die richterliche Beurteilung hat sich jedoch innerhalb der Grenzen der gestellten Rechtsbegehren zu bewegen. Vorliegend ging es daher nicht um die Frage, ob der Kläger Ungültigkeit oder auch Herabsetzung geltend machte, sondern darum, ob die von ihm behaupteten bzw. bewiesenen Tatsachen die gestellten Begehren zu tragen vermögen.
iusnet ErbR 31.07.2020

Anfechtung eines Rückweisungsentscheids

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Rückweisungsentscheide der Berufungsinstanz sind im Zivilrecht selbst dann als Vor- oder Zwischenentscheide zu qualifizieren, wenn dem erstinstanzlichen Zivilgericht nach der Rückweisung nur ein vergleichsweise kleiner Entscheidungsspielraum verbleibt. In casu nahm die Berufungsinstanz dem erstinstanzlichen Gericht zwar die Möglichkeit, die Erbschaftsverwaltung dem Willensvollstrecker zu übertragen; im Übrigen wies es die Sache aber zur Bestimmung der Person des Erbschaftsverwalters zurück, weshalb das Verfahren nicht abgeschlossen ist und ein Zwischenentscheid vorliegt.
iusnet ErbR 31.07.2020

(Quasi-)Endentscheid, wenn die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient?

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Die Rechtsprechung, wonach ein (Quasi-)Endentscheid vorliegen kann, wenn der erstinstanzlichen Verwaltungsbehörde kein Entscheidungsspielraum mehr verbleibt und die Rückweisung nur der rein rechnerischen Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, bezieht sich ausschliesslich auf den Bereich des öffentlichen Rechts. Im Bereich des Zivilrechts ist der Rückweisungsentscheid immer ein Zwischenentscheid, der nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 und 93 BGG direkt beim Bundesgericht angefochten werden kann.
iusnet ErbR 31.07.2020

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Mitwirkung der Behörde bei der Erbteilung i.S. von Art. 609 ZGB handelt es sich um ein erbrechtliches Institut. Das Tätigwerden der Mitwirkungsbehörde erfolgte demnach im Rahmen einer zivil- bzw. erbrechtlichen Massnahme, die zwar einen Bezug zu einem Betreibungsverfahren aufweist, aber letztlich ausserhalb dieses Verfahrens liegt. Deswegen kann es sich bei den Kosten und Auslagen i.Z.m. ihren Handlungen auch nicht um Betreibungskosten i.S.v. Art. 68 SchKG handeln.
iusnet ErbR 30.06.2020

Entschädigung für Auslagen einer nicht anwaltlich vertretenen Partei

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Einen generellen Anspruch auf Ersatz von Aufwendung aufgrund einer fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung gibt es nicht. Dies wäre höchstens im Rahmen einer Parteientschädigung möglich, die unter besonderen Umständen (z.B. Justizpanne) zu Lasten des Staats geht. Eine nicht anwaltlich vertretene Partei hat neben dem Ersatz für notwendige Auslagen nur in begründeten Fällen Anspruch auf eine angemessene Umtriebsentschädigung, worunter primär ein gewisser Ausgleich für den Verdienstausfall bei Selbständigerwerbenden zu verstehen ist.

ZPO-Revisionsvorlage: Unbefriedigende Scheinlösung in der Kostenfrage*

Éclairages
Prozessrechtliche Fragen
Die Vereinheitlichung des Zivilprozessrechts brachte auch die Einführung einer neuen Kostenregelung, welche das finanzielle Risiko der Führung von Zivilprozessen in die Höhe getrieben und die Prozessführung für den Mittelstand, welcher nicht von der unentgeltlichen Rechtspflege profitieren kann, sehr stark erschwert. Nun liegt die Vorlage zur Revision dieser unbefriedigenden Kostensituation vor. Vorgeschlagen ist ein komplizierter, schmalbrüstiger Kompromiss: Die Beschränkung der Kostenvorschüsse auf die Hälfte der mutmasslichen Prozesskosten und der Ausschluss einer Überwälzung des Inkassorisikos sollen grundsätzlich nur für das erstinstanzliche Verfahren gelten, während es im kantonalen Rechtsmittelverfahren bei den heutigen unbefriedigenden Verhältnissen bliebe.
Arnold Marti
iusnet ErbR 30.06.2020

Ausstandsgesuch wegen behaupteter 18 Verletzungen von Recht über einen Zeitraum von mehr als drei Jahren

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen
Bei der Konkretisierung der Generalklausel gemäss Art. Art. 47 Abs. 1 lit. f (Ausstand aus anderen Gründen) sind die aus Art. 30 Abs. 1 BV fliessenden Grundsätze zu beachten. Nur besonders schwere oder wiederholte Verfahrens- oder Beurteilungsfehler vermögen den Verdacht der Befangenheit objektiv zu begründen. Die richterliche Funktion erfordert auch eine rasche Klärung häufig strittiger und sensibler Fragen. Die in diesem Zusammenhang gemachten Fehler festzustellen und zu korrigieren, ist i.d.R. Aufgabe der Rechtsmittelinstanz.
iusnet ErbR 03.06.2020

Revision der ZPO: Der Zugang zu den Gerichten soll erleichtert werden

Législation
Prozessrechtliche Fragen

Botschaft und Entwurf zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Verbesserung der Praxistauglichkeit und der Rechtsdurchsetzung)

- aktualisiert - 
Nachdem die Referendumsfrist ungenutzt abgelaufen ist, hat der Bundesrat an seiner Sitzung vom 6. September 2023 beschlossen, die Änderung der Zivilprozessordnung per 1. Januar 2025 in Kraft zu setzen. Die Vorlage des Bundesrates hat in den parlamentarischen Beratungen einige Änderungen erfahren. Diese betreffen u.a. die Prozesskostenliquidation, das Novenrecht, den Einsatz elektronischer Mittel zur Ton- und Bildübertragung sowie die Benutzung einer anderen Landessprache bzw. der englischen Sprache als Verfahrenssprache.
iusnet ErbR 23.03.2020

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