iusNet

Erbrecht > Rechtsprechung > Kanton > Prozessrechtliche Fragen > Behördliche Mitwirkung Bei der Teilung der Erbschaft

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

Jurisprudence
Prozessrechtliche Fragen

Behördliche Mitwirkung bei der Teilung der Erbschaft im Zusammenhang mit einer Betreibung/Kostentragung

A. ist Mitglied der Erbengemeinschaft C. Sein Liquidationsanteil wurde gepfändet. Auf Ersuchen des Betreibungsamtes, das Verwertungsverfahren zu bestimmen, entschied die Aufsichtsbehörde, die Erbengemeinschaft sei unter Mitwirkung der zuständigen Erbschaftsbehörde (Art. 609 ZGB) aufzulösen. Im März 2017 orientierte der Regierungsstatthalter die Erben über seine Mitwirkung bei der Erbteilung und schlug die freihändige Veräusserung eines Nachlassgrundstückes vor. Er beauftragte in der Folge einen Makler mit der Erstellung einer Verkehrswertschätzung und der Suche nach Kaufinteressenten und holte eine Kostenschätzung für den fehlenden Abwasseranschluss ein. Nachdem ihn A. 2019 über die Möglichkeit der Tilgung der Schulden orientiert hatte, teilte der Regierungsstatthalter mit, die Erbteilung unter amtlicher Mitwirkung könne entfallen, wenn die Schulden und die aufgelaufenen Verfahrenskosten in Höhe von rund CHF 11 000 beglichen würden. Gegen die diesbezügliche Verfügung wehrt sich A. mit der Begründung, dass es sich bei den Kosten i.Z.m. der Auflösung der Erbengemeinschaft um Betreibungskosten handle, die von den Gläubigern zu bevorschussen gewesen wären. Dass kein...

iusNet ErbR 30.06.2020

 

L’article complet est réservé aux abonnés de iusNet.