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Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht

Untätigkeit der ausländischen Behörden aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen / Nachweis

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Art. 88 Abs. 1 IPRG bezweckt lediglich, dass der in der Schweiz gelegene Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland nicht unerledigt bleibt, nicht aber, den Erben dieselben Wahlmöglichkeiten wie im innerstaatlichen Verhältnis zu gewähren. In casu war zwar die rechtliche und die tatsächliche Untätigkeit der deutschen Behörden in Hinblick auf die anbegehrte Teilungsversteigerung nachgewiesen, nicht aber jene des zuständigen Prozessgerichts im Rahmen einer Teilungsklage.
iusNet ErbR 18.02.2021

Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
Der Umstand, dass der Verstorbene entgegen der Angabe auf der Sterbeurkunde nicht in L (China), sondern in Genf wohnhaft gewesen sein soll, ist für sich allein kein wichtiger Grund für die Wiederherstellung der Fristen für die Ausschlagung und das öffentliche Inventar, zumal sich die Gesuchstellerinnen nicht darauf berufen konnten, diese von ihnen angeführte Tatsache nicht gekannt zu haben. Die Justice de Paix hätte das Gesuch schon aus diesem Grund ablehnen sollen. Da es im Dossier keine Elemente gibt, die den Schluss erlauben würden, dass der französische Erblasser in Genf seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, fehlte es aber auch an der örtlichen Zuständigkeit. - Das Bundesgericht weist die Beschwerde gegen diesen Entscheid ab.
iusNet ErbR 18.12.2020

Zuständigkeit der Schweizer Behörden für den in der Schweiz gelegenen Teil des Nachlasses eines Erblassers mit nomadischem Lebensstil

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Ob es nun um die Bestimmung des Wohnsitzes nach IPRG oder um die Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts nach der EuErbVO geht: In beiden Fällen wird auf den Willen, den Mittelpunkt der Lebensinteressen sowie die physische Anwesenheit der betreffenden Person abgestellt, wobei präzisiert wird, dass alle Lebensumstände der Person zu berücksichtigen sind. Art. 88 IPRG ist auch dann anwendbar, wenn der Erblasser nirgends Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder wenn der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt nicht (mehr) festgestellt werden kann.
iusNet ErbR 23.10.2020

Auskunftsersuchen gegen ein in der Schweiz ansässiges Bankinstitut/Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Art. 88 Abs. 1 IPRG sieht eine subsidiäre Zuständigkeit der schweizerischen Behörden vor für den Fall, dass sich die ausländischen Behörden – nicht nur des Wohnsitzstaates, sondern auch anderer ausländischer Staaten, insbesondere des Heimatstaates – nicht mit dem in der Schweiz gelegenen Nachlass eines Ausländers mit letztem Wohnsitz im Ausland befassen. Im Falle einer rechtlichen Untätigkeit genügt der Nachweis der ausländischen Rechtsnormen, welche die Nichtbefassung vorsehen; ein Nachweis der tatsächlichen Inaktivität entfällt.
iusNet ErbR 23.10.2020

Neuansetzung der Ausschlagungsfrist im Nachlass eines italienischen Erblassers mit letztem Wohnsitz in der Schweiz

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Nachlassabwicklung
Die Erbenqualität ist eine materielle Frage und gestützt auf den einschlägigen Staatsvertrag zwischen Italien und Schweiz bei einem italienischen Staatsangehörigen mit letztem Wohnsitz in der Schweiz nach italienischem Recht zu beurteilen. Offenbleiben konnte in casu, ob auch die Frage des Antritts oder der Ausschlagung der Erbschaft nach italienischem Recht zu beurteilen sei. Denn nach schweizerischem Recht war weder eine Verlängerung noch eine Neuansetzung Ausschlagungsfrist möglich und bei Anwendung des italienischen Rechts käme es auf eine Ausschlagung nach schweizerischem Recht nicht an.
iusNet ErbR 24.09.2020

Entwicklungen und Tendenzen im Internationalen Erbrecht und die damit verbundenen Neuerungen im IPRG: Ein Überblick über die IPRG-Revision des 6. Kapitels

Entwicklungen und Tendenzen im Internationalen Erbrecht und die damit verbundenen Neuerungen im IPRG: Ein Überblick über die IPRG-Revision des 6. Kapitels
IPRG | Gesetzesrevision | Rechtswahl | Eröffnungsstatut | Verfügungen von Todes wegen

IPRG-Revision (Erbrecht): Botschaft und Entwurf liegen vor

Législation
Internationales Erbrecht
- aktualisiert - 
An seiner Sitzung vom 13. März 2020 verabschiedete der Bundesrat die Botschaft und den Entwurf für eine Revision des internationalen Erbrechts. Hauptziel der Revision ist eine teilweise Harmonisierung der Bestimmungen des IPRG (6. Kapitel, Art. 86–96) mit der Europäischen Erbrechtsverordnung. Das Parlament hat nun die Revision in der Schlussabstimmung vom 22. Dezember 2023 beschlossen. Dieser Beitrag erläutert kurz, welche Änderungen die Referendumsvorlage im Vergleich zum Entwurf erfahren hat.
iusNet ErbR 30.06.2020

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