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Internationales Erbrecht

Internationales Erbrecht

Zuständigkeit: Behaupteter fiktiver Wohnsitz, Gehörsverletzung wegen Zurückweisung von Beweismitteln

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Prozessrechtliche Fragen
Verwaltungsdokumente stellen lediglich Indizien für einen Wohnsitz dar, die durch eine «physische Präsenz» von gewisser Dauer bestätigt werden müssen. Vorliegend kamen als Wohnsitz sowohl Monaco als auch Gstaad infrage. Diesfalls befindet sich der Wohnsitz an dem Ort, zu dem die Person die engsten Beziehungen hat, wobei diese Frage auf der Grundlage der Gesamtheit der Umstände entschieden wird. Das angefochtene Urteil ist lückenhaft in Bezug auf die Beziehung des Erblassers zu Gstaad und die Vorinstanz beging eine Gehörsverletzung, indem sie Beweismittel ablehnte, mit denen dieser Aspekt geklärt werden sollte.
iusNet ErbR 02.08.2022

Vorsorgliche Massnahmen: (Vorfrageweise) Anerkennung von Akten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (DE/CH)

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Im Gegensatz zur Frage, ob gegen die ausländische Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr offensteht bzw. ob diese endgültig ist (für die das Recht des Erststaates einschlägig ist), bestimmen sich die Begriffe «ordentliches Rechtsmittel» und «endgültig» gemäss Art. 25 lit. b IPRG nach Schweizer Recht. Die Vorinstanz hat den im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergangenen Beschluss eines deutschen Gerichts, mit dem die Nachlasspflegschaft über einen streitigen Erbanteil angeordnet worden war, zu Recht nicht als endgültig anerkannt, da mit Beschwerde dessen Aufhebung beantragt und damit ein ordentliches Rechtsmittel eingelegt worden war.
iusNet ErbR 24.06.2022

Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Der Begriff der vermögensrechtlichen Streitigkeit in Art. 6 IPRG entspricht inhaltlich dem des vermögensrechtlichen Anspruchs von Art. 5 Abs. 1 IPRG und das Bundesgericht hat erkannt, dass die Zulässigkeit einer Gerichtsstandvereinbarungen im Bereich des Erbrechts nach überwiegender Auffassung bejaht wird. Es gebe keinen Grund, die Einlassung anders zu behandeln. Streitigkeiten um erbrechtliche Ansprüche sind vermögensrechtlicher Natur, weshalb die Zuständigkeit auch durch Einlassung begründet werden kann.
iusNet ErbR 17.03.2022

Schicksal des Überschusses nach konkursamtlicher Liquidation

Jurisprudence
Nachlassabwicklung
Internationales Erbrecht
Sowohl nach schweizerischem als auch nach italienischem Recht ist die Ausschlagung ein unwiderrufliches einseitiges Rechtsgeschäft, das den Wegfall der Erbeneigenschaft bewirkt. Beide Rechtsordnungen sehen vor, dass nur ein Willensmangel Grundlage für ein Zurückkommen auf die abgegebene Erklärung sein kann. Für sich allein nicht ausreichend für eine erfolgreiche Anfechtung ist das Bekanntwerden nachträglicher Tatsachen wie ein nach der konkursamtlichen Liquidation aufgefundenes Testament und ein aus der Liquidation resultierender Überschuss.
iusNet ErbR 25.06.2021

The 18th Zurich Annual Conference on International Trust and Inheritance Law Practise - Ausgewählte Aspekte der internationalen Nachlassplanung

Agenda
Das diesjährige Seminar widmet sich ausgewählten Themen des Erbrechts, Familienrechts sowie Stiftungs- und Trustrechts. Im Zentrum des Seminars stehen Praxisfragen rund um die Vor- und Nacherbeneinsetzung sowie die Durchsetzung von Informationsrechten im nationalen und internationalen Verhältnis. Das Seminar widmet sich ebenfalls ausgewählten praxisrelevanten Aspekten von internationalen Pre-Nups, Besteuerung von Trusts und Stiftungen sowie Philanthropie.

Nachweis des Vorliegens eines letzten Wohnsitzes in der Schweiz als Grundlage für die Zuständigkeit zur Eröffnung des Nachlasses

Jurisprudence
Internationales Erbrecht
Der Begriff des Wohnsitzes hat zwei Elemente: ein objektives, den Aufenthalt, sowie ein subjektives, die Absicht dauernden Verbleibens. Dabei kommt es nicht auf den inneren Willen an, sondern auf die objektiven, für Dritte erkennbaren Umstände, aus denen sich ein solcher Wille ableiten lässt. Amtliche Dokumente sind für sich genommen nicht ausschlaggebend. Sie stellen zwar ein ernsthaftes Indiz für das Bestehen eines Wohnsitzes dar, haben aber nicht Vorrang vor dem Ort, an dem sich die meisten Elemente des Lebens der betreffenden Person konzentrieren.
iusNet ErbR 17.05.2021

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