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Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Jurisprudence
Internationales Erbrecht

Begründung der Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichts durch Einlassung, wenn jegliche Berechtigung eines Miterben am Nachlass in Streit liegt

Der norwegische Staatsangehörige A.R. hatte mit letztwilligen Verfügungen A. zu einer Quote von 1/16 als Erbe eingesetzt (2002) und seinen gesamten Nachlass dem norwegischen Recht unterstellt (1999). Ab 2005 war er infolge fortschreitender Demenz nicht mehr testierfähig. Er starb 2009 in Spanien.

2010 reichten die Miterben (Beschwerdegegner) Klage gegen A. ein. Sie verlangten im Wesentlichen, die letztwillige Verfügung von 2002 sei insoweit für ungültig zu erklären, als A. als Erbe eingesetzt sei oder in irgendeiner Form begünstigt wurde, eventualiter sei festzustellen, dass A. von der Erbschaft ausgeschlossen sei. 

Mit Eingabe von 2013 erhob A. Unzuständigkeitseinrede und verlangte, es sei in dieser Frage ein anfechtbarer Zwischenentscheid zu erlassen. Mit Bescheid vom September 2013 wies das Bezirksgericht die Unzuständigkeitseinrede ab. Das Kantonsgericht trat auf die hiergegen erhobene Berufung nicht ein. Die diesbezüglich Präsidialverfügung blieb unangefochten.

2017 hiess das Bezirksgericht die Klage gut und erklärte die letztwillige Verfügung insoweit für ungültig, als A. als Erbe eingesetzt bzw. in irgendeiner anderen Form begünstigt...

iusNet ErbR 17.03.2022

 

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