Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung
Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung
Örtliche Zuständigkeit der Schweizer Behörden / Neuansetzung der Frist für das öffentliche Inventar und die Ausschlagung
J, französischer Staatsbürger, verstarb am 27.2.2019 in Frankreich. Er war Gründer des Luxuslabels T. Mit letztwilliger Verfügung hatte er C, E, F und D als Willensvollstrecker (exécuteurs testamentaires) eingesetzt. Ferner richtete er diverse Legate an seine Gattin G und die drei Kinder I, A und B aus. Das übrige Vermögen sollte in einen Trust unter der Verwaltung der Willensvollstrecker eingebracht werden, zu dessen Begünstigten er G, A, B und I bestimmte. Als Wohnort gab J L in China an; sein Nachlass sollte dem dort anwendbaren Recht unterstellt sein.
G und I, wohnhaft in Genf, stellten am 18.7.2019 bei der Justice de Paix (nachfolgend: Friedensgericht) ein Gesuch um Feststellung der Eröffnung des Erbgangs in Genf und um Wiederherstellung der Fristen für das öffentliche Inventar (Art. 580 Abs. 2 ZGB) und der Ausschlagung (Art. 567 Abs. 1 ZGB). Das Friedensgericht erklärte sich mit Urteil vom 7.8.2019 gestützt auf die von der Witwe G und der minderjährigen Tochter I vorgelegten Informationen für örtlich zuständig und gewährte die Fristwiederherstellung. Es erwog, dass der Erblasser wohl seinen offiziellen Wohnsitz in L hatte; als...
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