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Erbrecht > Ungültigkeits und Herabsetzungs Einreden Sind Gemäss Art 521533 Abs 3 Zgb Jederzeit Möglich

Ungültigkeits- und Herabsetzungs-Einreden sind gemäss Art. 521/533 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich

Erbrechtliche Klagen
Schutzrechte | Actio duplex
Ungültigkeits- und Herabsetzungs-Einreden sind gemäss Art. 521/533 Abs. 3 ZGB jederzeit möglich
Thomas Geiser | Andreas Flückiger
Jusletter 4. Juli 2022