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Nicht heilbare Verfahrensmängel

Aufsicht über Willensvollstrecker

Rechtsprechung
Nachlassverwaltung
Wird gegen den Willensvollstrecker Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde erhoben, kommt diesem automatisch die prozessuale Stellung des Beschwerdegegners zu. Die Kognition der Aufsichtsbehörde ist auf die pflichtgemässe Ermessensausübung beschränkt. Nur wenn eine Pflichtverletzung vorliegt, kommt ein behördliches Eingreifen überhaupt in Betracht. Diesfalls entscheidet die Behörde nach eigenem Ermessen, ohne an die Anträge der Parteien gebunden zu sein, jedoch unter Beachtung der Stufenfolge der Sanktionen.
iusNet ER 25.10.2018