Die Beschwerde ans Bundesgericht setzt ein aktuelles rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheides voraus. Theoretische Überlegungen und Mutmassungen vermögen ein solches nicht zu begründen. Die Erbscheinprognose in der Eröffnungsverfügung schliesst aufgrund ihres provisorischen Charakters nicht aus, dass auch einer anderen als den darin genannten Personen auf Verlangen eine Erbenbescheinigung ausgestellt wird. Weshalb sich die Vorinstanz unter Unterstellung der Existenz der Erbstiftung Y. in Gründung zu deren Berufung hätte äussern müssen, ist daher nicht ersichtlich.