Eine Klageänderung, die zu einer Änderung der Verfahrensart führt, ist gemäss Art. 227 Abs. 1 ZPO unzulässig. Wer einen vom objektiv verstandenen Sinn und Wortlaut eines Testaments abweichenden Willen des Erblassers behauptet, muss die konkreten Umstände vortragen und die entsprechenden Beweismittel bezeichnen, mit denen diese bewiesen werden können.